AGB
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Vertragsbedingungen für verkehrstherapeutische Maßnahmen
§ 1 Vertragsgegenstand
Die Verkehrspsychologin Berit Latza veranstaltet zur MPU-Vorbereitung Maßnahmen zur Förderung
der Fahreignung, Kurse, auch zur Sperrfristverkürzung, und Einzelcoachings.
Der/die Beauftragende beauftragt Frau Latza nach einer Führerscheinberatung mit einer schriftlichen
Anmeldung zur Durchführung einer dieser Maßnahmen.
§ 2 Entgelt
Die Höhe des Entgelts richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und ist der Anmeldung zu
entnehmen. Das Entgelt wird mit der Auftragsbestätigung fällig. Ratenzahlungen können vereinbart
werden. Nach Zahlung des vollen Entgelts bekommt der/die Beauftragende eine
Teilnahmebescheinigung.
§ 3 Ausfallsentgelt
Erscheint der Beauftragende zu einem der vereinbarten Termine nicht, so bleibt die Verpflichtung zur
Zahlung des Entgelts bestehen. Die versäumten Inhalte können in Einzelcoachings nachgeholt
werden.
§ 4 Umfang der Leistung
MPU-Vorbereitungskurse und Kurse zur Sperrfristverkürzung: in der Regel an 4-5 Kurstagen, für
jeden Teilnehmer eine Einzelstunde extra kurz vor der MPU für eine Probe-MPU
Einzel-Coaching: Nach individueller Vereinbarung der Stundenzahl
§ 5 Vertraulichkeit und Speicherung der Daten
Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen über andere Kursteilnehmer
bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Frau Latza speichert für eigene Zwecke Daten aus
dem Geschäftsverkehr und nimmt Unterlagen, die für die Vertragsabwicklung von Bedeutung sind, zu
den Akten. Der/die Beauftragende hat jederzeit die Möglichkeit, eine Datenlöschung zu beantragen.
Alle Daten werden 10 Jahre nach Dienstleistungsabschluss automatisch gelöscht.
§ 6 Ausschluss von Rechtsfolgen
Ansprüche bzw. eine Garantie auf z.B. eine Sperrfristverkürzung oder ein positives Gutachten bei der
MPU bestehen nicht. In diesem Sinne hat die Teilnahme an einer Maßnahme keine Rechtsfolgen.
§ 7 Teilunwirksamkeit
Für den Fall, das einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass diese Vereinbarung Lücken enthält, wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen,
undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare
Bestimmung als zwischen den Vertragspartnern vereinbart, wie sie die Vertragspartner unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieser Vereinbarung getroffen hätten, wenn ihnen
beim Abschluss dieser Vereinbarung die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der
betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine solche
Bestimmung in gebotener Form, jedoch zumindest schriftlich, zu bestätigen.